LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.11.2018
L 5 KA 109/17
Normen:
NFDO § 6 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 3942/14

Befreiung von der Teilnahme am ärztlichen NotfalldienstWeiter Gestaltungsspielraum bei der näheren Ausgestaltung des ärztlichen Notfalldienstes

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2018 - Aktenzeichen L 5 KA 109/17

DRsp Nr. 2018/18098

Befreiung von der Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst Weiter Gestaltungsspielraum bei der näheren Ausgestaltung des ärztlichen Notfalldienstes

Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) muss die belegärztliche Tätigkeit des Vertragsarztes nicht als Grund für die Befreiung von der Teilnahme am (allgemeinen) ärztlichen Notfalldienst berücksichtigen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Notfalldienstordnung (NFDO) der KV neben der belegärztlichen Tätigkeit das Erreichen eines bestimmten Lebensalters, berufspolitische Tätigkeiten und fehlende aktuelle Kenntnisse und Fertigkeiten für die Durchführung des Notfalldienstes als Befreiungsgründe ausschließt und die Befreiung vom Notfalldienst neben dem Vorliegen eines Befreiungsgrundes (zusätzlich) davon abhängig macht, dass dem Vertragsarzt die Bestellung eines (Notfalldienst-)Vertreters wirtschaftlich unzumutbar ist.

Den Kassenärztlichen Vereinigungen stehen bei der näheren Ausgestaltung des ärztlichen Notfalldienstes ein weiter Gestaltungsspielraum zu, in den die Gerichte im Wege der Rechtskontrolle nicht eingreifen dürfen.

Tenor