LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.12.2010
L 4 KR 5196/08
Normen:
AMG (1976) § 75 Abs. 1; AMG (1976) § 75 Abs. 2 Nr. 3; AVG § 7 Abs. 2; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 18.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 1478/06

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei ärztlicher Tätigkeit und Mitgliedschaft in berufsständischer Versorgungseinrichtung; Auswirkungen auf eine Tätigkeit als Pharmareferent

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2010 - Aktenzeichen L 4 KR 5196/08

DRsp Nr. 2011/3313

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei ärztlicher Tätigkeit und Mitgliedschaft in berufsständischer Versorgungseinrichtung; Auswirkungen auf eine Tätigkeit als Pharmareferent

Die gegenüber einem Arzt ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine ärztliche Tätigkeit gilt nicht für eine Tätigkeit als so genannter Fachreferent bei einem Pharmaunternehmen (vgl. bereits Urteil des Senats vom 23.01.2009 - L 4 R 738/06 -).

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. September 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf € 13.016,26 festgesetzt.

Normenkette:

AMG (1976) § 75 Abs. 1; AMG (1976) § 75 Abs. 2 Nr. 3; AVG § 7 Abs. 2; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Der Rechtsstreit wird darüber geführt, ob der Beigeladene als Pharmaberater ("Fachreferent") von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) befreit ist oder die Beklagte von der Klägerin für den Beigeladenen zu Recht Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von € 13.016,26 fordert.