Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.02.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Kläger für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2), der H Versicherung AG, erstmalig von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien ist.
Der am 00.00.1970 geborene Kläger ist Volljurist und wurde zum 01.08.2001 bei der Beigeladenen zu 2) als "Sachbearbeiter in dem Bereich Haftpflicht-Schaden Privatkunden" mit Dienstort in T eingestellt.
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