LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.11.2014
L 14 R 353/10
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; BRAO § 12 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 08.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 112/09

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die bei einer Versicherung ausgeübte Beschäftigung eines Volljuristen (und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung) als SchadenssachbearbeiterVoraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.11.2014 - Aktenzeichen L 14 R 353/10

DRsp Nr. 2015/1681

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die bei einer Versicherung ausgeübte Beschäftigung eines Volljuristen (und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung) als Schadenssachbearbeiter Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI

Übt ein Rechtsanwalt und verkammertes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine sozialversicherungspflichtige juristische Tätigkeit aus, die jedoch keine Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung erfordert, so ist er nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.02.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; BRAO § 12 Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2), der H Versicherung AG, erstmalig von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien ist.

Der am 00.00.1970 geborene Kläger ist Volljurist und wurde zum 01.08.2001 bei der Beigeladenen zu 2) als "Sachbearbeiter in dem Bereich Haftpflicht-Schaden Privatkunden" mit Dienstort in T eingestellt.