LSG Hamburg - Urteil vom 23.03.2023
L 1 KR 12/22
Normen:
SGB V § 62 Abs. 2 S. 5 Nr. 1 -2; SGB XI § 43; SGB XI § 82 Abs. 1 S. 2-4; SGB XI § 87a Abs. 1; SGB XII §§ 27 ff.; SGB XII §§ 61 ff.;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 02.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 KR 1428/21

Befreiung von Zuzahlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungAuslegung des Begriffes Kosten der Unterbringung in einem Heim in § 62 SGB V

LSG Hamburg, Urteil vom 23.03.2023 - Aktenzeichen L 1 KR 12/22

DRsp Nr. 2023/5254

Befreiung von Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Auslegung des Begriffes "Kosten der Unterbringung in einem Heim" in § 62 SGB V

Eine verfassungskonforme Auslegung des Begriffes "Kosten der Unterbringung in einem Heim" in § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 SGB V gebietet es, keine Unterscheidung für Fälle anzunehmen, in denen der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 27b Abs. 1 SGB XII aus dem Einkommen gedeckt werden kann. Denn auch der nicht gedeckte Bedarf, der sich aus der Differenz zwischen den Pflegesätzen für die Hilfe zur stationären Pflege und dem bereinigten Einkommen ergibt und der im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII gewährt wird, unterfällt den Kosten der Unterbringung in einem Heim.

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch im Berufungsverfahren die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 62 Abs. 2 S. 5 Nr. 1 -2; SGB XI § 43; SGB XI § 82 Abs. 1 S. 2-4; SGB XI § 87a Abs. 1; SGB XII §§ 27 ff.; SGB XII §§ 61 ff.;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Befreiung von Zuzahlungen für das Jahr 2021.