LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.11.2010
2 Sa 1035/10
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 17 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 126 Abs. 2 S. 1; BGB § 126 Abs. 2 S. 2; BGB § 164 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hanau, vom 09.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 251/09

Befristete Anstellung einer Lehrerin zur Vertretung; Schriftform bei Unterzeichnung durch Dritten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.11.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 1035/10

DRsp Nr. 2011/7711

Befristete Anstellung einer Lehrerin zur Vertretung; Schriftform bei Unterzeichnung durch Dritten

1. Der Vertretungsfall aufgrund Krankheit, Elternzeit, Sonderurlaub oder sonstiger Gründe, durch welche die Stammkraft an der Ausübung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit gehindert wird, stellt einen sachlichen Grund für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses dar (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG). 2. Grundsätzlich ist es zulässig, eine Zweckbefristung mit einer Zeitbefristung zu kombinieren. 3. Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; gleiches gilt für den Abschluss eines Annexvertrages, der lediglich die Vereinbarung eines anderen Beendigungstermins beinhaltet. 4. Für die Beachtung der Schriftform gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG sind die Gesamtumstände maßgeblich; ergibt sich hieraus, dass der Unterzeichner die Erklärung ersichtlich im Namen eines anderen abgegeben hat, ist von einem Handeln als Vertreter auszugehen unabhängig davon, ob der Unterzeichner tatsächlich bevollmächtigt war.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 09. April 2010 - 4 Ca 251/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 17 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; § Abs. ;