LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.06.2008
1 Sa 413/07
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, 2 Ca 630 d/07 vom 23.08.2007,

Befristete Anstellung zur Vertretung in gemeindlichem Kindergarten - rechtmissbräuchliche Berufung der Arbeitgeberin auf fehlende Schriftform bei mündlicher Zusage durch nicht vertretungsberechtigte Kindergartenleiterin

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.06.2008 - Aktenzeichen 1 Sa 413/07

DRsp Nr. 2009/1152

Befristete Anstellung zur Vertretung in gemeindlichem Kindergarten - rechtmissbräuchliche Berufung der Arbeitgeberin auf fehlende Schriftform bei mündlicher Zusage durch nicht vertretungsberechtigte Kindergartenleiterin

Die Berufung der Arbeitgeberin auf die unterbliebene Schriftform und die mangelnde Vertretungsvollmacht der von der Arbeitnehmerin benannten Personen ist nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB, wenn das Vertrauen der Arbeitnehmerin in (behauptete) Zusagen der Kindergartenleiterin deshalb rechtlich nicht geschützt ist, weil der Arbeitnehmerin die bisherige Vertragspraxis (Wahrung der Schriftform durch Unterzeichnung seitens des Bürgermeisters oder des ersten stellvertretenden Bürgermeisters) bekannt ist und die Arbeitnehmerin letztlich darauf vertraut, dass die von ihr benannten Personen sich für ihre Einstellung verwenden und die Arbeitgeberin diesen Wünschen folgen wird; rechtsverbindliche Zusagen lassen sich aus diesen Erklärungen jedoch nicht ableiten.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 23.08.2007 - 2 Ca 630 d/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wesentlichen über den Fortbestand bzw. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.