BAG - Urteil vom 01.12.2004
7 AZR 129/04
Normen:
BetrVG § 78a § 5 Abs. 1 ; BBiG § 1 Abs. 2 § 4 Abs. 1 Nr. 1 § 19 § 25 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AfP 2005, 408
AuA 2005, 45
AuR 2005, 278
BAGReport 2005, 350
BB 2005, 1800
MDR 2005, 932
NZA 2005, 779
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg - 9(3) Sa 866/02 - 13.2.2004,
ArbG Nürnberg, vom 20.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2138/02

Befristete Arbeitsverhältnisse - Volontär; Weiterbeschäftigung nach § 78a BetrVG

BAG, Urteil vom 01.12.2004 - Aktenzeichen 7 AZR 129/04

DRsp Nr. 2005/8682

Befristete Arbeitsverhältnisse - Volontär; Weiterbeschäftigung nach § 78a BetrVG

»1. Beschäftigte in einem anderen Vertragsverhältnis iSd. § 19 BBiG können dann den Schutz des § 78a BetrVG in Anspruch nehmen, wenn sie eingestellt worden sind, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben. Voraussetzung dafür ist, dass nach Ausbildungsvertrag oder tariflichen Vorschriften ein geordneter Ausbildungsgang vorgeschrieben ist und die Dauer der Ausbildung mindestens zwei Jahre beträgt. 2. § 19 BBiG gilt nicht für Arbeitsverhältnisse. §78a BetrVG findet deshalb auf Volontäre keine Anwendung, die vorrangig die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen.«

Orientierungssätze: 1. § 78a BetrVG ist nicht nur auf Berufsausbildungsverhältnisse nach § 1 Abs. 2 BBiG anzuwenden, sondern auch auf der Berufsausbildung nach dem BBiG vergleichbare andere Vertragsverhältnisse nach § 19 BBiG. Das können auch Volontariatsverhältnisse sein.