ArbG Nürnberg, vom 20.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2138/02
Befristete Arbeitsverhältnisse - Volontär; Weiterbeschäftigung nach § 78a BetrVG
BAG, Urteil vom 01.12.2004 - Aktenzeichen 7 AZR 129/04
DRsp Nr. 2005/8682
Befristete Arbeitsverhältnisse - Volontär; Weiterbeschäftigung nach § 78aBetrVG
»1. Beschäftigte in einem anderen Vertragsverhältnis iSd. § 19BBiG können dann den Schutz des § 78aBetrVG in Anspruch nehmen, wenn sie eingestellt worden sind, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben. Voraussetzung dafür ist, dass nach Ausbildungsvertrag oder tariflichen Vorschriften ein geordneter Ausbildungsgang vorgeschrieben ist und die Dauer der Ausbildung mindestens zwei Jahre beträgt.2. § 19BBiG gilt nicht für Arbeitsverhältnisse. §78a BetrVG findet deshalb auf Volontäre keine Anwendung, die vorrangig die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen.«
Orientierungssätze:1. § 78aBetrVG ist nicht nur auf Berufsausbildungsverhältnisse nach § 1 Abs. 2BBiG anzuwenden, sondern auch auf der Berufsausbildung nach dem BBiG vergleichbare andere Vertragsverhältnisse nach § 19BBiG. Das können auch Volontariatsverhältnisse sein.
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