LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.07.2009
13 Sa 2145/08
Normen:
BGB § 13; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 3; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 3; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TV UMBW § 4 Abs. 6;
Fundstellen:
NZA-RR 2010, 128
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 08.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 201/08

Befristete Arbeitszeiterhöhung zur tarifvertraglich geregelten Arbeitsplatzsicherung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.07.2009 - Aktenzeichen 13 Sa 2145/08

DRsp Nr. 2010/1559

Befristete Arbeitszeiterhöhung zur tarifvertraglich geregelten Arbeitsplatzsicherung

1. Die als allgemeine Geschäftsbedingung vereinbarte befristete Aufstockung einer halben Stelle auf eine volle Stelle unterliegt der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB und nicht der Befristungskontrolle gemäß § 14 TzBfG. 2. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB liegt nicht vor, wenn die befristete Erhöhung der Arbeitszeit wegen der Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten für die entsprechende Wahlperiode erfolgte oder wenn der Arbeitgeber tariflich verpflichtet ist, frei werdende Stellen vorrangig Arbeitnehmern anzubieten, die durch anderweitige Dienststellenschließungen ihren Arbeitsplatz verloren haben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 08. Oktober 2008 - 9 Ca 201/08 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 13; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 3; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 3; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TV UMBW § 4 Abs. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer befristeten Arbeitszeiterhöhung.

Die Klägerin ist seit 01. Januar 1980 bei der Beklagten beschäftigt, zunächst in Vollzeit, ab 05. November 1986 zu 50% der Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Kraft.