LAG Düsseldorf - Urteil vom 03.03.2010
7 Sa 1152/09
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 9; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; HG NRW 2008 § 6 Abs. 8; LPVG NW § 72 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 26.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2497/09

Befristete Aufstockung der Arbeitszeit einer Justizangestellten aus Haushaltsmitteln

LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 1152/09

DRsp Nr. 2010/14462

Befristete Aufstockung der Arbeitszeit einer Justizangestellten aus Haushaltsmitteln

1. Die befristete Änderung der synallagmatischen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis stellt eine Änderung des Hauptleistungsversprechens dar, die einer Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegt; im Fall der Unwirksamkeit der Befristung ist der Umfang der Arbeitszeit für unbestimmte Zeit vereinbart. 2. Die Befristung ist durch das höher zu bewertende Interesse des beklagten Landes an der nur befristeten Erhöhung der Arbeitszeit gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, welche die Befristung eines Arbeitsvertrages insgesamt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG rechtfertigen würden und keine außergewöhnlichen Umstände auf Seiten der Arbeitnehmerin gegeben sind, die ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung führen könnten.