LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.10.2008
3 Sa 104/08
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, 2 Ca 1943 b/07 vom 28.01.2008,

Befristete Beschäftigung aus Haushaltsmitteln und tätigkeitsbezogene Zwecksetzung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.10.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 104/08

DRsp Nr. 2009/3195

Befristete Beschäftigung aus Haushaltsmitteln und tätigkeitsbezogene Zwecksetzung

1. Die haushaltsrechtlichen Vorschriften müssen, um eine befristete Beschäftigung aus Haushaltsmitteln sachlich rechtfertigen zu können, hinreichend konkret die erkennbare Widmung für eine zeitlich begrenzte Aufgabe enthalten, damit ihnen eine den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genügende Zwecksetzung entnommen werden kann. 2. Allein die Formulierung in einem Haushaltsplan, "mit der zeitlichen Befristung werde die Erwartung verbunden, dass der Bedarf für Aufgaben nach dem SGB II infolge der Arbeitsmarktentwicklung zurückgehen wird", stellt keinen tätigkeitsbezogenen Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG zur Erledigung von nur vorübergehenden Aufgaben dar.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 28.01.2008 - öD 2 Ca 1943 b/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2007.