LAG Köln - Urteil vom 27.11.2006
2 Sa 647/06
Normen:
TzBfG § 9 ; TzBfG § 17 ; BGB § 305 ; BGB § 307 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 9904/05

Befristete Erhöhung der Arbeitszeit; Angemessenheit der Vertragsbedingung

LAG Köln, Urteil vom 27.11.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 647/06

DRsp Nr. 2007/5845

Befristete Erhöhung der Arbeitszeit; Angemessenheit der Vertragsbedingung

»Einzelfall der Kontrolle einer Vertragsklausel auf unangemessene Benachteiligung.«

Normenkette:

TzBfG § 9 ; TzBfG § 17 ; BGB § 305 ; BGB § 307 ;

Tatbestand:

Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin die Feststellung, dass sie sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitszeitvolumen von 38,5 Wochenstunden zur Beklagten befindet.

Die Klägerin, 1978 geboren, ledig, ist seit dem 01.06.2001 aufgrund verschiedener befristeter Arbeitsverträge bis zum 30.06.2005 mit einem Arbeitszeitvolumen von 38,5 Stunden beschäftigt gewesen. Der letzte befristete Vertrag bis zum 30.06.2005 enthielt als Begründung die Vertretung der in der Elternzeit befindlichen Mitarbeiterin M I . Die Klägerin griff diese Befristung nicht an. Sie schloss am 20.06.2005 für die Zeit ab 01.07.2005 einen unbefristeten Vertrag mit einem Arbeitszeitvolumen von 20 Wochenstunden.