Die Parteien streiten um den Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses, insbesondere um die Frage, ob eine befristete vereinbarte Arbeitszeiterhöhung im Vertragsverhältnis rechtswirksam vereinbart wurde.
Die Klägerin, geboren am 01.05.1960, verheiratet, vier Kinder, wurde von dem beklagten Land zunächst seit dem 23.02.2003 in wiederholt befristeten Verträgen, z. T. bereits im Rahmen des schulorganisatorischen Projekts zur erweiterten
Selbstständigkeit als pädagogische Fachkraft beschäftigt.
Unter dem 24.08.2005 vereinbarten die Parteien sodann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit u. a. folgendem Inhalt:
"§ 1
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