LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.12.2009
11 Sa 504/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 305 Abs. 1 S. 3; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 07.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 942/09

Befristete Erhöhung der Wochenarbeitszeit; unangemessene Benachteilung des Arbeitnehmers bei Teilzeitvertrag mit jahrelanger befristeter Vollzeitbeschäftigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 504/09

DRsp Nr. 2010/4300

Befristete Erhöhung der Wochenarbeitszeit; unangemessene Benachteilung des Arbeitnehmers bei Teilzeitvertrag mit jahrelanger befristeter Vollzeitbeschäftigung

1. Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung für die Dauer von drei Monaten ist unwirksam, wenn der Arbeitnehmer durch die Befristung der erhöhten Arbeitszeit entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unangemessen benachteiligt wird. 2. Das schützenswerte Interesse des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs seiner Arbeitszeit wird durch eine Vertragsgestaltung beeinträchtigt, die lediglich eine zeitlich unbegrenzte Teilzeitbeschäftigung vorsieht und eine von der Arbeitgeberin jeweils vorgegebene Aufstockung der Arbeitszeit bis zur Vollzeitbeschäftigung ermöglicht; bei einer solchen Vertragsgestaltung kann der Arbeitnehmer, dessen Arbeitszeit befristet erhöht wird, seinen Lebensstandard nicht an einem mit weitgehender Sicherheit kalkulierbaren und in etwa gleich bleibenden Auskommen ausrichten. 3. Muss der Arbeitnehmer davon ausgehen, künftig aufgrund eines "Teilzeit-Festvertrages" nur noch mit 30 Stunden wöchentlich beschäftigt zu werden, nachdem er über Jahre (jeweils befristet) in Vollzeit beschäftigt war, liegt darin eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB.