LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.09.2008
6 Sa 3/08
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; TzBfG § 9; TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr.3;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, 5 Ca 1767 d/07 vom 29.11.2007,

Befristete Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit - Inhaltskontrolle einzelner Arbeitsbedingungen - Benachteiligung bei befristeter Erhöhung zur Vertretung - Aufstockungsanspruch bei geeigneterer Mitbewerberin - Maßstäbe der Eignungsbeurteilung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.09.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 3/08

DRsp Nr. 2009/1830

Befristete Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit - Inhaltskontrolle einzelner Arbeitsbedingungen - Benachteiligung bei befristeter Erhöhung zur Vertretung - Aufstockungsanspruch bei geeigneterer Mitbewerberin - Maßstäbe der Eignungsbeurteilung

1. Eine Befristung der Arbeitszeiterhöhung unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB; auf die im Änderungsvertrag enthaltene Befristungsabrede findet § 307 BGB jedenfalls nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB Anwendung. 2. Die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB wird hinsichtlich der Kontrolle der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht durch die für die Befristung von Arbeitsverträgen geltenden Bestimmungen in §§ 14 ff TzBfG verdrängt, denn die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht (auch nicht entsprechend) anwendbar. 3. Trotz des unterschiedlichen Prüfungsmaßstabs sind bei der nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen Umstände, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnten, nicht ohne Bedeutung; diese Umstände sind bei der Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 BGB zugunsten des Arbeitgebers zu berücksichtigen.