LAG München - Urteil vom 04.11.2005
10 Sa 305/05
Normen:
TzBfG § 14 § 17 ;
Vorinstanzen:
ArbG Passau, vom 26.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1297/04

Befristeter Arbeitsvertrag aus sozialen Gründen nur übergangsweise zur Arbeitsplatzsuche - unwirksame Befristung bei Ungewissheit über Einrichtung eigener Beschäftigungsmöglichkeit

LAG München, Urteil vom 04.11.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 305/05

DRsp Nr. 2006/20012

Befristeter Arbeitsvertrag aus sozialen Gründen nur übergangsweise zur Arbeitsplatzsuche - unwirksame Befristung bei Ungewissheit über Einrichtung eigener Beschäftigungsmöglichkeit

»1. Soziale Gründe können die Befristung eines Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 1 TzBfG nur rechtfertigen, wenn durch die Befristung für den Arbeitnehmer eine Übergangsregelung zur Suche nach einem anderen Arbeitsplatz geschaffen wird (im Anschluss an BAG vom 5.6.2002 - 7 AZR 241/01 = AP Nr. 13 zu § 1 BeschFG 1996).2. Erwägt der Arbeitgeber bei Abschluss der Befristung selbst eine Einrichtung zu erschaffen, in der eine zukünftige Beschäftigung des Arbeitnehmers stattfinden soll, rechtfertigt dies eine Befristung nicht, wenn die Errichtung der Einrichtung bei Vereinbarung der Befristung noch völlig ungewiss ist (im Anschluss an BAG vom 12.1.2000 - 7 AZR 863/98 = AP Nr. 217 zu § 620 BGB "Befristeter Arbeitsvertrag").«

Normenkette:

TzBfG § 14 § 17 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Der 1981 geborene Kläger ist mit einem Grad der Behinderung von zunächst 80 % und seit Oktober 1999 mit einem Grad der Behinderung von 50 % als Schwerbehinderter anerkannt.