LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 09.08.2012
2 Sa 239/12
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; TV-BA § 33 Abs.3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 27.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1527/11

Befristeter Arbeitsvertrag einer Arbeitsvermittlerin in kommunalem Zentrum für Arbeit; Wiedereinstellungsanspruch bei Ablauf des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages

LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09.08.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 239/12

DRsp Nr. 2012/22764

Befristeter Arbeitsvertrag einer Arbeitsvermittlerin in kommunalem Zentrum für Arbeit; Wiedereinstellungsanspruch bei Ablauf des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages

1. Das Verbot, einen befristeten Arbeitsvertrag ohne einen Sachgrund abzuschließen, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, gilt nicht, wenn das frühere Arbeitsverhältnis länger als 3 Jahre zurückliegt (Anschluss an BAG v. 06.04.2011 - 7 AZR 716/09).2. Im Einzelfall kann trotz wirksamer Befristungsabrede eine Verpflichtung des Arbeitgebers bestehen, mit der Arbeitnehmerin einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu vereinbaren.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 27.03.2012 - 2 Ca 1527/11 - abgeändert.

Die Klage der Klägerin wird in ihren Hauptanträgen abgewiesen.

Die Beklagte wird auf den Hilfsantrag verurteilt, die Klägerin mit Wirkung vom 01.01.2012 entsprechend den Konditionen des Arbeitsvertrages vom 03.03.2011 in Verbindung mit dem Schreiben der Beklagten vom 31.08.2011 wieder einzustellen.

Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; TV-BA § 33 Abs.3 S. 2;

Tatbestand