BAG - Urteil vom 12.09.1996
7 AZR 31/96
Normen:
BGB § 620 ; MTVOC (Manteltarifvertrag für die Orchester- und Chormitglieder des Westdeutschen Rundfunks) §§ 4, 5;
Fundstellen:
NZA 1997, 841
ZUM-RD 1997, 47
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 11575/93
LAG Köln, vom 11.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 902/94

Befristeter Arbeitsvertrag eines Konzertmeisters zur Erprobung

BAG, Urteil vom 12.09.1996 - Aktenzeichen 7 AZR 31/96

DRsp Nr. 1997/780

Befristeter Arbeitsvertrag eines Konzertmeisters zur Erprobung

»Das befristete Probearbeitsverhältnis eines Konzertmeisters im Sinfonieorchester des Westdeutschen Rundfunks kann zur weiteren Erprobung befristet verlängert werden.«

Normenkette:

BGB § 620 ; MTVOC (Manteltarifvertrag für die Orchester- und Chormitglieder des Westdeutschen Rundfunks) §§ 4, 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis infolge Befristung mit Ablauf des 28. Februar 1994 geendet hat.

Der Kläger wurde von der beklagten Rundfunkanstalt zunächst für die Zeit vom 1. September 1992 bis 31. August 1993 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 24. August/1. September 1992 befristet als Konzertmeister ihres Sinfonieorchesters eingestellt. Nach § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrages erfolgte die Einstellung auf Probe gemäß § 5 Abs. 4 des Manteltarifvertrags. Gemäß § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages richten sich im übrigen die Verpflichtungen des Arbeitnehmers nach den jeweils beim Westdeutschen Rundfunk geltenden tariflichen Vereinbarungen. Der Manteltarifvertrag für die Orchester- und Chormitglieder (im folgenden: MTVOC) des Westdeutschen Rundfunks Köln vom 15. Dezember 1969 in der geänderten Fassung vom 19. Dezember 1984 enthält u.a. folgende Regelungen:

"§ 4

Befristete Arbeitsverträge (Zeitverträge)