Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis infolge Befristung mit Ablauf des 28. Februar 1994 geendet hat.
Der Kläger wurde von der beklagten Rundfunkanstalt zunächst für die Zeit vom 1. September 1992 bis 31. August 1993 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 24. August/1. September 1992 befristet als Konzertmeister ihres Sinfonieorchesters eingestellt. Nach § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrages erfolgte die Einstellung auf Probe gemäß § 5 Abs. 4 des Manteltarifvertrags. Gemäß § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages richten sich im übrigen die Verpflichtungen des Arbeitnehmers nach den jeweils beim Westdeutschen Rundfunk geltenden tariflichen Vereinbarungen. Der Manteltarifvertrag für die Orchester- und Chormitglieder (im folgenden: MTVOC) des Westdeutschen Rundfunks Köln vom 15. Dezember 1969 in der geänderten Fassung vom 19. Dezember 1984 enthält u.a. folgende Regelungen:
"§ 4
Befristete Arbeitsverträge (Zeitverträge)
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