BAG - Urteil vom 11.11.1982
2 AZR 552/81
Normen:
BGB § 620, § 242 (Prozeßverwirkung); KSchG § 1 ; Hess.PersVG § 64 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
I. Arbietsgericht Fulda - Urteil vom 11. Februar 1981 - 1 Ca 773/80 -,
LAG Frankfurt/Main, vom 27.08.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 435/81

Befristeter Arbeitsvertrag mit Lehrer

BAG, Urteil vom 11.11.1982 - Aktenzeichen 2 AZR 552/81

DRsp Nr. 1997/7592

Befristeter Arbeitsvertrag mit Lehrer

»1. Mit der Befristung eines Lehrerarbeitsvertrages auf sechs Monate oder weniger wird § 64 Hessisches Personalvertretungsgesetz, nach dem der Personalrat der Kündigung zustimmen muß, dann nicht umgangen, wenn der Personalrat der Befristung ausdrücklich zugestimmt hat. 2. Auf die Frage, ob ein befristetes Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate besteht und damit das Kündigungsschutzgesetz objektiv umgangen werden kann, findet die Rechtsprechung des Senats zur Anwartschaftszeit entsprechende Anwendung (vgl. BAG, Urteil vom 6. Dezember 1976 - 2 AZR 470/75 - und vom 18. Januar 1979 - 2 AZR 254/77 - AP Nr. 2 und 3 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit). 3. Wird ein mehrmals befristetes Arbeitsverhältnis rechtlich unterbrochen, so sind die Zeiten des früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber nur dann auf das neue Arbeitsverhältnis anzurechnen, wenn dieses mit dem früheren Arbeitsverhältnis in einem engen und sachlichen Zusammenhang steht. Ein enger Zusammenhang besteht in der Regel nicht mehr, wenn die Unterbrechung 2 2/3 Monate gedauert hat.«

Normenkette:

BGB § 620, § 242 (Prozeßverwirkung); KSchG § 1 ; Hess.PersVG § 64 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand: