Die Parteien streiten darüber, ob mit dem am 10.03.2005 abgeschlossenen Arbeitsvertrag ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist oder das Vertragsverhältnis durch wirksame Befristung mit dem 31.10.2005 geendet hat.
Die Beklagte betrieb bei der erstmaligen Beschäftigung des Klägers am 13.03.2000 einen sog. Themenpark, der regelmäßig in der Zeit am 01.04. eines jeden Jahres bis zum 31.10. eines jeden Jahres durchgehend geöffnet war. Dabei variierte der Öffnungsbeginn mit der Lage der Osterschulferien in Nordrhein-Westfalen ebenso wie die Schließung im Herbst von dem Ende der Herbstschulferien in Nordrhein-Westfalen abhängig war.
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