LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.12.2012
6 Sa 62/12
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 18.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1381 d/11

Befristetes Arbeitsverhältnis bei beabsichtigter Übernahme von Auszubildenden

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.12.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 62/12

DRsp Nr. 2013/2923

Befristetes Arbeitsverhältnis bei beabsichtigter Übernahme von Auszubildenden

1. Die in der beabsichtigten Übernahme von Auszubildenden liegende anderweitige Besetzung des Arbeitsplatzes ist nicht der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG (Vertretung) zuzuordnen sondern kann geeignet sein, als sonstiger, in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG nicht genannter Sachgrund die Befristung eines Arbeitsvertrags zu rechtfertigen. 2. Entsprechendes gilt für die befristete Beschäftigung einer Arbeitnehmerin bis zur beabsichtigten Übernahme eines Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis; auch dieser Sachverhalt ist nicht dem Sachgrund der Vertretung zuzuordnen sondern kann wegen des von der Arbeitgeberin mit der Ausbildung verbundenen Aufwands geeignet sein, die Befristung des Arbeitsvertrags mit einer anderen Arbeitnehmerin bis zur Übernahme des Auszubildenden zu rechtfertigen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 18.01.2012 - 4 Ca 1381 d/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 30.06.2011 geendet hat.

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