LAG München - Urteil vom 25.11.2008
8 Sa 243/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 17 S. 1; TzBfG § 15 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 24.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 43/07

Befristetes Arbeitsverhältnis des Organisators und Dirigenten eines Kurorchesters - Verhältnis von Status- und Entfristungsklage

LAG München, Urteil vom 25.11.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 243/08

DRsp Nr. 2009/1810

Befristetes Arbeitsverhältnis des Organisators und Dirigenten eines Kurorchesters - Verhältnis von Status- und Entfristungsklage

1. Das Erfordernis der Entfristungsklage nach § 17 Satz 1 TzBfG betrifft nicht nur den Arbeitnehmer, dessen Status bei Vertragsschluss unstreitig ist, sondern auch denjenigen, der sich darauf beruft, ein von den Vertragsparteien zunächst nicht als Arbeitsverhältnis angesehenes befristetes Vertragsverhältnis sei rechtlich als Arbeitsverhältnis einzuordnen. 2. Eine Statusklage, mit der unter Berufung auf ein befristetes Vertragsverhältnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über das Ende des befristeten Vertrages hinaus festgestellt werden soll, ist unabhängig davon, ob das befristete Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuorden ist oder nicht, unbegründet, wenn der Kläger keine Entfristungsklage nach § 17 Satz 1 TzBfG erhoben hat.

Tenor:

1. Die BeR.ung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 24.01.2008 - Az. 33b Ca 43/07 G - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 17 S. 1; TzBfG § 15 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.