LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 09.11.2012
5 Sa 344/11
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
AuR 2013, 97
EzA-SD 2013, 5
EzA-SD 2013, 9
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1550/11

Befristetes Arbeitsverhältnis einer Koordinierungsreferentin für Landtags- und Kabinettsangelegenheiten in Landesministerium

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.11.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 344/11

DRsp Nr. 2012/22671

Befristetes Arbeitsverhältnis einer Koordinierungsreferentin für Landtags- und Kabinettsangelegenheiten in Landesministerium

Das Arbeitsverhältnis mit einem Koordinierungsreferenten für Landtags- und Kabinettsangelegenheiten in einem Landesministerium kann aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung (§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG) auf das Ende der Legislaturperiode befristet werden. Die aus verfassungsrechtlichen Gründen ohne jeden Bestandsschutz ausgestaltete Stellung der Minister im demokratischen Rechtsstaat strahlt auf die führenden Mitarbeiter der Leitungsstäbe der Minister aus. Der Minister ist nicht nur der Leiter der Ministerialverwaltung, sondern auch Repräsentant der Parlamentsmehrheit, und er hat in diesem Sinne die Aufgabe, als gewählte Vertrauensperson der Parlamentsmehrheit die Tätigkeit des Ministeriums zu kontrollieren und - soweit es Gestaltungsspielräume gibt - im Sinne der Parlamentsmehrheit zu steuern. In diesem Rahmen werden die führenden Mitglieder des Leitungsstabes eingesetzt. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses ist gerechtfertigt, damit der nächste Minister, der nach der Neuwahl des Parlaments das Amt übernimmt, die Stellen mit dem Personal besetzten kann, zu dem er das notwendige politische und persönliche Vertrauen hat.

1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.