LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.07.2009
10 Sa 2/09
Normen:
GG Art. 5 Abs. 3; HRG § 42; WissZeitVG § 1 Abs. 1 S. 1; WissZeitVG § 2 Abs. 1 S. 2; WissZeitVG § 2 Abs. 4 S. 1; LHG § 44 Abs. 1 Nr. 3;

Befristetes Arbeitsverhältnis einer Lehrkraft für besondere Aufgaben

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.07.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 2/09

DRsp Nr. 2010/10655

Befristetes Arbeitsverhältnis einer Lehrkraft für besondere Aufgaben

1. Eine Lehrkraft für besondere Aufgaben gehört zum wissenschaftlichen Personal nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LHG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG. 2. Das Zitiergebot des § 2 Abs. 4 S. 1 WissZeitVG dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit; die Vorschrift verlangt nur einen Verweis auf das Wissenschaftszeitvertragsgesetz als solches, nicht jedoch die Angabe des einzelnen Befristungstatbestandes. 3. Dem Landesgesetzgeber steht ein Regelungsspielraum zu, den Oberbegriff des wissenschaftlichen Personals zu konkretisieren; für den Begriff des wissenschaftlichen Personals ist zumindest auch auf das jeweilige Landesrecht abzustellen. 4. Lektoren können im Rahmen ihrer Lehrtätigkeit an der Sicherung und Ausweitung des Erkenntnisstandes einer wissenschaftlichen Disziplin mitwirken und nehmen dann an der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 5 Abs. 3 GG teil; wissenschaftlich in diesem Sinne ist jede Tätigkeit, die nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt ist, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 09.12.2008, Az. 3 Ca 379/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.