Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der Befristung ih beitsverhältnisses zum 31. März 1996. Der Kläger ist Student und seit 1988 bei der Beklagten, die den F betreibt, als gewerblicher Arbeitnehmer auf der Grundlage befristeter Arbeitsverhältnisse beschäftigt, deren Dauer entsprechend der jeweiligen Sommer- bzw. Winterflugplanperiode jeweils fünf bzw. sieben Monate beträgt. Bei Abschluß der Arbeitsverträge wird die wöchentliche Arbeitszeit und die Schichtplaneinteilung der studentischen Arbeitnehmer neu vereinbart.
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