BAG - Urteil vom 29.10.1998
7 AZR 561/97
Normen:
BGB § 620 ;
Fundstellen:
AP Nr. 206 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag
AuA 2000, 231
BAGE 90, 103
BB 1999, 962
DB 1999, 964
DRsp VI(602)145b
DStR 1999, 1370
MDR 1999, 811
NZA 1999, 990
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 01.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 6138/96
LAG München, vom 06.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1026/96

Befristetes Arbeitsverhältnis eines Studenten

BAG, Urteil vom 29.10.1998 - Aktenzeichen 7 AZR 561/97

DRsp Nr. 1999/4848

Befristetes Arbeitsverhältnis eines Studenten

»Die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Studenten kann nicht mit dessen Interesse, seine Arbeitsverpflichtung mit den Anforderungen des Studiums in Einklang zu bringen, gerechtfertigt werden, wenn bereits die Kündigungsmöglichkeiten in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis sowie Umfang und Lage der Arbeitszeit dem Interesse des Studenten ausreichend Rechnung tragen (im Anschluß an Senatsurteil vom 10. August 1994 - 7 AZR 695/93 AP Nr. 162 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).«

Normenkette:

BGB § 620 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der Befristung ih beitsverhältnisses zum 31. März 1996. Der Kläger ist Student und seit 1988 bei der Beklagten, die den F betreibt, als gewerblicher Arbeitnehmer auf der Grundlage befristeter Arbeitsverhältnisse beschäftigt, deren Dauer entsprechend der jeweiligen Sommer- bzw. Winterflugplanperiode jeweils fünf bzw. sieben Monate beträgt. Bei Abschluß der Arbeitsverträge wird die wöchentliche Arbeitszeit und die Schichtplaneinteilung der studentischen Arbeitnehmer neu vereinbart.