LAG Hamm - Urteil vom 28.08.2014
15 Sa 636/14
Normen:
TzBfG § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 09.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1584/13

Befristetes Arbeitsverhältnis und WeiterbeschäftigungsanspruchUnwirksamkeit der BefristungsvereinbarungEntfristung durch Weiterbeschäftigung

LAG Hamm, Urteil vom 28.08.2014 - Aktenzeichen 15 Sa 636/14

DRsp Nr. 2014/17369

Befristetes Arbeitsverhältnis und Weiterbeschäftigungsanspruch Unwirksamkeit der Befristungsvereinbarung Entfristung durch Weiterbeschäftigung

Wegen der weitreichenden Folgen,die mit der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses verbunden sind, muss die vom Verwender gewählte Befristungsabrede den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den durchschnittlichen Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 09.04.2014 - 1 Ca 1584/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 15 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die rechtliche Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses sowie einen Weiterbeschäftigungsanspruch.

Die Beklagte bildete die Klägerin in dem von ihr betriebenen Altenheim ab dem 01.10.2009 zur Altenpflegerin aus. Nach am 26.09.2012 bestandener staatlichen Abschlussprüfung stellte die Beklagte die Klägerin mit Arbeitsvertrag vom 20.08.2012 (für die Einzelheiten S. 13 ff. d. A.) befristet auf den Zeitraum vom 01.10.2012 bis 30.09.2013 als Altenpflegerin ein. Der Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Regelungen:

...

§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnis

Der Arbeitnehmer wird bei der Arbeitgeberin für die Tätigkeit als exam.

Altenpflegerin eingestellt.

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