LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.12.2008
6 Sa 315/08
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 1; TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, 4 Ca 427 c/08 vom 10.07.2008,

Befristetes Arbeitsverhältnis zur Vertretung; Kausalzusammenhang durch gedankliche Zuordnung der Vertreterin zu einer oder mehreren Beschäftigten; Vertragslaufzeit und Beschäftigungsbedarf

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 315/08

DRsp Nr. 2009/6265

Befristetes Arbeitsverhältnis zur Vertretung; Kausalzusammenhang durch gedankliche Zuordnung der Vertreterin zu einer oder mehreren Beschäftigten; Vertragslaufzeit und Beschäftigungsbedarf

1. Die Vertretung "eines anderen" Arbeitnehmers erfordert nicht, dass nur eine Person ersetzt werden soll; es können auch mehrere (Teilzeitkräfte) anteilig vertreten werden. 2. Die Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs durch den Arbeitgeber richten sich nach der Form der Vertretung; insofern sind drei Fallgestaltungen zu unterscheiden: die unmittelbare und die mittelbare Vertretung sowie die gedankliche Zuordnung der Aufgaben der Vertreterin zu einem oder mehreren abwesenden Beschäftigten. 3. Die gedankliche Zuordnung des Arbeitgebers, welchem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer die vom Vertreter ausgeübten Tätigkeiten übertragen werden könnten, muss erkennbar sein; die Verdeutlichung der Überlegungen des Arbeitgebers kann beispielsweise durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag oder im Rahmen der Beteiligung der Arbeitnehmervertretung bei der Einstellung erfolgen.