LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.04.2006
1 Sa 1/06
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 ; BErzGG § 21 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 05.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2101/05

Befristung bei Vertretung wiederholt verhinderter Stammkraft - kein Wiedereinstellungsanspruch bei endgültigem Ausfall der ersetzten Stammkraft

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.04.2006 - Aktenzeichen 1 Sa 1/06

DRsp Nr. 2007/1152

Befristung bei Vertretung wiederholt verhinderter Stammkraft - kein Wiedereinstellungsanspruch bei endgültigem Ausfall der ersetzten Stammkraft

1. Ein Teil des Sachgrunds der Vertretung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. TzBfG) ist eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs.2. Der Arbeitgeber muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erwarten können, dass der zu vertretende Arbeitnehmer seinen Dienst wieder antreten wird; dabei stehen wiederholte Befristungen wegen der mehrfachen Verhinderung der zu vertretenden Stammkraft der Prognose des künftigen Wegfalls des Vertretungsbedarfs nicht entgegen, vielmehr kann der Arbeitgeber auch bei mehrfacher Vertretung davon ausgehen, dass die zu vertretende Stammkraft an ihren Arbeitsplatz zurückkehren wird.3. Nach Ablauf eines wirksam befristeten Arbeitsverhältnisses besteht grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung; das gilt auch dann, wenn sich entgegen der bei Vertragsschluss gestellten Prognose auf Grund neuer Umstände eine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung ergibt.4. Die Rechtsprechung zum Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung ist auf befristete Arbeitsverträge nicht übertragbar.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 ; BErzGG § 21 Abs. 1 ;

Tatbestand: