BAG - Urteil vom 15.02.2012
7 AZR 756/09
Normen:
TzBfG (in der bis 30. April 2007 geltenden Fassung, a.F.) § 14 Abs. 3 S. 1, 2, 3; Manteltarifvertrag Nr. 1 für das Kabinenpersonal der Deutschen Lufthansa Aktiengesellschaft (MTV Nr. 1 Kabine vom 1. Juli 1995 i.d.F. vom 8. Mai 2005) § 19 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 1, 3;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 05.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 321/09
ArbG München, vom 12.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 7515/08

Befristung des Arbeitsverhältnisses bei älteren Arbeitnehmern; Enger sachlicher Zusammenhang

BAG, Urteil vom 15.02.2012 - Aktenzeichen 7 AZR 756/09

DRsp Nr. 2012/10300

Befristung des Arbeitsverhältnisses bei älteren Arbeitnehmern; Enger sachlicher Zusammenhang

Ein enger sachlicher Zusammenhang zu einem früheren unbefristeten Arbeitsvertrag im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG aF besteht auch dann, wenn zwischen dem letzten befristeten und dem früheren unbefristeten Vertrag ein Zeitraum von mehreren Jahren liegt, sofern während dieser Zeit das ursprüngliche Arbeitsverhältnis mit derselben Tätigkeit und demselben Arbeitgeber durch eine ununterbrochene Folge befristeter Verträge fortgeführt wurde.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 5. August 2009 - 5 Sa 321/09 - aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 12. März 2009 - 23 Ca 7515/08 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung mit dem 31. Januar 2009 endete.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TzBfG (in der bis 30. April 2007 geltenden Fassung, a.F.) § 14 Abs. 3 S. 1, 2, 3; Manteltarifvertrag Nr. 1 für das Kabinenpersonal der Deutschen Lufthansa Aktiengesellschaft (MTV Nr. 1 Kabine vom 1. Juli 1995 i.d.F. vom 8. Mai 2005) § 19 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 1, 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr letzter Arbeitsvertrag wirksam befristet wurde.