Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 5. August 2009 - 5 Sa 321/09 - aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 12. März 2009 -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung mit dem 31. Januar 2009 endete.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten darüber, ob ihr letzter Arbeitsvertrag wirksam befristet wurde.
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