LAG München - Urteil vom 05.08.2009
5 Sa 321/09
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 3 S. 1 (a.F.); TzBfG § 14 Abs. 3 S. 2 (a.F.); TzBfG § 14 Abs. 3 S. 3 (a.F.); TzBfG § 14 Abs. 3 S. 4 (a.F.); MTV Nr. 1 (Kabine) § 19 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 12.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 7515/08

Sachgrundlos befristete Arbeitsverträge mit älteren Arbeitnehmern in Altfällen

LAG München, Urteil vom 05.08.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 321/09

DRsp Nr. 2010/1459

Sachgrundlos befristete Arbeitsverträge mit älteren Arbeitnehmern in Altfällen

1. Im Hinblick auf die seit dem 01.05.2007 geltende Neufassung des § 14 Abs. 3 TzBfG sind zuvor abgeschlossene Arbeitsverträge gleichwohl nach der Alt-Regelung auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. 2. Der Unanwendbarkeitsausspruch des EuGH in seiner Entscheidung in der Rechtssache Mangold (EuGH vom 22.11.2005 - C 144/04, NZA 2005, S. 1345) betrifft die Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG (in der Fassung von Art. 7 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002), mit der das Lebensalter als Voraussetzung für den Abschluss von sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern von 58 Jahren auf 52 Jahre abgesenkt und damit eine erheblich größere, ausschließlich nach dem Lebensalter definierte Gruppe von Arbeitnehmern auch schon erhebliche Zeit vor dem Eintritt in das gesetzliche Renteneintrittsalter erfasst wurde; demgegenüber wird die Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG (a.F.) von dem Unanwendbarkeitsausspruch des EuGH nicht erfasst. 3. Nach nationalem Recht war die sachgrundlose Befristung mit Arbeitnehmern, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 58ste Lebensjahr vollendet hatten, bis zum 30.04.2007 unter den weiteren Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 TzBfG (a.F.) zulässig.