LAG Hamm - Urteil vom 28.11.2012
5 Sa 263/12
Normen:
§§ 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 3; 16 TzBfG;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 27.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1769/11

Befristung des Arbeitsverhältnisses; Mittelbare Befristung von zwei Arbeitsverhältnissen bei Vertretungsbedarf für einen Arbeitnehmer

LAG Hamm, Urteil vom 28.11.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 263/12

DRsp Nr. 2013/4589

Befristung des Arbeitsverhältnisses; Mittelbare Befristung von zwei Arbeitsverhältnissen bei Vertretungsbedarf für einen Arbeitnehmer

Werden anlässlich eines Vertretungsfalles zwei befristete Arbeitsverhältnisse begründet, reicht es für den Nachweis der mittelbaren Vertretung nicht aus, wenn die vertretene Kraft im Arbeitsvertrag der Vertretungskraft namentlich bezeichnet ist, um den Kausalzusammenhang zwischen der Befristung und dem befristen Ausfall herzustellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeiten der vertretenen Kraft nicht durch die befristet beschäftigte Mitarbeiterin vertreten wird, sondern durch die weitere anlässlich des Vertretungsfalles eingestellte befristet beschäftigte Mitarbeiterin.