LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.12.2012
13 Sa 1336/11
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 16; BGB § 125 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 09.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 462/10

Befristung des Arbeitsverhältnisses; Schriftliche Fixierung einer zunächst nur mündlich vereinbarten Befristungsabrede

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.12.2012 - Aktenzeichen 13 Sa 1336/11

DRsp Nr. 2013/13888

Befristung des Arbeitsverhältnisses; Schriftliche Fixierung einer zunächst nur mündlich vereinbarten Befristungsabrede

1. Haben die Parteien eine nach § 15 Abs. 2 TzBfG statthafte sachgrundlose Befristung vereinbart, ist diese ist wirksam, wenn zwischen den Parteien zuvor zu keinem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis bestand und die einmalige Befristung ein Jahr und damit nicht länger als 2 Jahre andauerte.2. Vereinbaren die Parteien vor Vertragsbeginn zunächst nur mündlich die Befristung des Arbeitsvertrages und halten sie die mündlich getroffene Befristungsabrede in einem nach Vertragsbeginn unterzeichneten Arbeitsvertrag schriftlich fest, ist die zunächst mündlich vereinbarte Befristung nach §§14 Abs. 4 TzBfG, 125 Satz 1 BGB nichtig, so dass bei Vertragsbeginn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht; denn die spätere schriftliche Niederlegung der zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung führt nicht dazu, dass die zunächst formnichtige Befristung rückwirkend wirksam wird.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 09. August 2011 - 3 Ca 462/10 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 16; BGB § 125 Abs. 1;

Tatbestand: