LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.12.2012
13 Sa 820/12
Normen:
TzBfG § 15 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 16.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 31/12

Befristung des Arbeitsverhältnisses; Voraussetzungen für den Eintritt der Fiktionswirkung des Fortbestands

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.12.2012 - Aktenzeichen 13 Sa 820/12

DRsp Nr. 2013/5302

Befristung des Arbeitsverhältnisses; Voraussetzungen für den Eintritt der Fiktionswirkung des Fortbestands

Die Fiktion des unbefristeten Fortbestandes eines befristeten Arbeitsverhältnisses tritt nicht ein, wenn die Arbeitszeit am letzten Tag der Befristung nach 24:00 Uhr endet.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 16. Mai 2012 - 2 Ca 31/12 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 15 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses über das vereinbarte Ende hinaus.

Der Kläger war gemäß dem am 17. Januar 2011 zustande gekommenen Arbeitsvertrag (Bl. 3 - 10 d. A.) bei der Beklagten als Wachmann im Kernkraftwerk A zu einem Bruttomonatsgehalt von 2793,49 € beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sieht einer Befristung bis 31. Dezember 2011 vor mit der Formulierung:

"Das Arbeitsverhältnis beginnt am 17. Januar 2011 und endet am 31. Dezember 2011, ohne dass es einer Kündigung bedarf."

Mit Schreiben vom 12. September 2011 wies die Beklagte den Kläger u. a. auf seine Meldepflicht bei der Bundesagentur für Arbeit bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses hin. Mit Schreiben vom 09. Dezember 2011 teilte die Beklagte dem Kläger u. a. Folgendes mit:

"Beendigung Ihres befristeten Arbeitsverhältnisses

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Sehr geehrter Herr B,