BAG - Urteil vom 15.12.2011
7 AZR 394/10
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 7; TzBfG § 17 S. 1; AEUV Art. 267; EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates (vom 28. Juni 1999) § 5 Nr. 1 Buchst. a; Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NW) § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 168
AuR 2012, 264
BAGE 140, 191
DB 2012, 1442
EzA-SD 2012, 7
MDR 2012, 858
NZA 2012, 674
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 03.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1152/09
ArbG Düsseldorf, vom 26.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2497/09

Befristung des Arbeitsverhältnisses; Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung; Inhaltskontrolle anhand § 14 Abs. 1 TzBfG

BAG, Urteil vom 15.12.2011 - Aktenzeichen 7 AZR 394/10

DRsp Nr. 2012/9222

Befristung des Arbeitsverhältnisses; Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung; Inhaltskontrolle anhand § 14 Abs. 1 TzBfG

Auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen sind zwar die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes nicht anwendbar. Vielmehr erfolgt die gerichtliche Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Jedenfalls bei der befristeten Erhöhung der Arbeitszeit in einem erheblichen Umfang - im Streitfall für drei Monate um 4/8 - bedarf es aber zur Annahme einer nicht ungerechtfertigten Benachteiligung des Arbeitnehmers iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB solcher Umstände, die auch bei einem gesonderten Vertrag über die Arbeitszeitaufstockung dessen Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen würden. Orientierungssätze: 1. Die Befristung der Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit unterliegt der gerichtlichen Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB wird bei der Kontrolle der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht durch die für die Befristung von Arbeitsverträgen geltenden Bestimmungen in §§ 14 ff. TzBfG verdrängt. Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sind in einem solchen Fall auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar.