LAG Düsseldorf - Urteil vom 07.04.2006
10 (9) Sa 65/06
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 7 ; HaushaltsG NRW § 7 Abs. 3 ; BAT SR 2 y;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 16.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1859/05

Befristung des Arbeitsvertrages bezüglich bestimmter Stellenanteile aus haushaltsrechtlichen Gründen - Inanspruchnahme von Planstellen und Stellenanteilen zur Beschäftigung von Aushilfskräften

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2006 - Aktenzeichen 10 (9) Sa 65/06

DRsp Nr. 2006/19695

Befristung des Arbeitsvertrages bezüglich bestimmter Stellenanteile aus haushaltsrechtlichen Gründen - Inanspruchnahme von Planstellen und Stellenanteilen zur Beschäftigung von Aushilfskräften

»1. Vereinbart ein öffentlicher Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer, dass das Arbeitsverhältnis mit einem 0,25 Stellenanteil am 21.08.2005, mit einem weiteren 0,5-Stellenanteil am 31.08.2005 und mit einem weiteren 0,125-Stellenanteil am 31.12.2005 endet, ist eine solche Regelung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Haushaltsmittel gemäß dem HaushaltsG NRW nur im Umfang des jeweiligen Stellenanteils zur Verfügung stehen. 2. Nach § 7 Abs. 3 HaushaltsG NRW können Planstellen und Stellen für Zeiträume, in denen Stelleninhaber vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung u.a. von Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. Bei diesen "Aushilfskräften" handelt es sich nicht um Aushilfsangestellte i.S. der SR 2 y BAT (entgegen LAG Köln Urteil vom 11.05.2004 - 7 Sa 1629/94, NZA-RR 2006,104).«

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 7 ; HaushaltsG NRW § 7 Abs. 3 ; BAT SR 2 y;

Tatbestand: