LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.01.2021
1 Sa 241 öD/20
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 3; HSG S-H § 82; HSG S-H § 87; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 01.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 89 öD a/20

Befristung eines Arbeitsverhältnisses wegen Eigenart der ArbeitsleistungSonstige Umstände für eine Befristung wegen Eigenart der ArbeitsleistungKein Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG bei Tätigkeit eines geschäftsführenden Direktors eines campusübergeifenden Zentrums einer Klinik

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.01.2021 - Aktenzeichen 1 Sa 241 öD/20

DRsp Nr. 2021/9179

Befristung eines Arbeitsverhältnisses wegen "Eigenart der Arbeitsleistung" Sonstige Umstände für eine Befristung wegen "Eigenart der Arbeitsleistung" Kein Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG bei Tätigkeit eines geschäftsführenden Direktors eines campusübergeifenden Zentrums einer Klinik

1. Die "Eigenart der Arbeitsleistung" als Befristungsgrund ist in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG nicht näher bestimmt. Mit dieser Vorschrift sollte vor allem verfassungsrechtlichen, sich aus der Rundfunkfreiheit und der Freiheit der Kunst ergebenden Besonderheiten Rechnung getragen werden, ohne andere besondere Fallgruppen auszuschließen. 2. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis durch außergewöhnliche Umstände geprägt ist, die ein berechtigtes Interesse der Parteien, vor allem des Arbeitgebers, an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung begründen können, etwa Verschleißtatbestände, das Abwechslungsbedürfnis des Publikums oder auch ein Wechselinteresse des Arbeitnehmers.