LAG Köln - Urteil vom 14.02.2003
11 Sa 994/02
Normen:
PVG NW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; BSHG § 19 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 12740/01

Befristung, Einstellung, Mitbestimmung des Personalrats

LAG Köln, Urteil vom 14.02.2003 - Aktenzeichen 11 Sa 994/02

DRsp Nr. 2003/11147

Befristung, Einstellung, Mitbestimmung des Personalrats

»1. Hat der Personalrat - wie im Falle des PVG NW - bei der Befristung eines Arbeitsverhältnisses mitzubestimmen, erstreckt sich seine Zustimmung auf Befristungsgrund und Befristungsdauer. Zur Frage, ob in diesem Fall ein Mitbestimmungsverstoß und dadurch bedingt die Unwirksamkeit der Befristungsvereinbarung vorliegt, wenn der Arbeitgeber nach erteilter Zustimmung durch den Personalrat die zeitliche Lage des auf ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnisses abweichend von seinem Zustimmungsantrag um 14 Tage vorverlegt, ohne an Befristungsgrund und -dauer etwas zu ändern. 2. Der Mitbestimmung beim Tatbestand "Einstellung" unterliegt nicht der Abschluss des Arbeitsvertrages, sondern nur die tatsächliche Beschäftigung des Arbeitnehmers. Deshalb beruht der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses auf keinem Mitbestimmungsverstoß, wenn die Einstellung des Arbeitnehmers ohne die erforderliche Zustimmung des Personalrats erfolgte. 3. Bei der befristeten Einstellung bestimmt der Personalrat bereits beim Mitbestimmungstatbestand "Einstellung" über das Anfangsdatum des Arbeitsverhältnisses mit. Seine gleichzeitig ausgeübte Mitbestimmung beim Tatbestand "Befristung" bezieht sich deshalb nicht noch ein zweites Mal auf das Datum des Beginns.«

Normenkette:

PVG NW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; BSHG § 19 Abs. 2 ;

Tatbestand: