BAG - Urteil vom 25.10.2000
7 AZR 537/99
Normen:
BeschFG § 1 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 3 S. 1, 2, Abs. 5 S. 1, 2; KSchG § 7 ; BGB § 625 ;
Fundstellen:
BAGE 96, 155
BB 2001, 1100
DB 2001, 872
NZA 2001, 609
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 15.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 660/98
LAG Baden-Württemberg, vom 29.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 110/98

Befristung nach dem BeschFG

BAG, Urteil vom 25.10.2000 - Aktenzeichen 7 AZR 537/99

DRsp Nr. 2001/3921

Befristung nach dem BeschFG

»Beträgt der zeitliche Abstand zwischen zwei nach dem BeschFG befristeten Arbeitsverträgen mehr als das Doppelte des in § 1 Abs. 3 Satz 2 BeschFG vorgesehenen Mindestzeitraums, kann ein enger sachlicher Zusammenhang iSv. § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG regelmäßig nicht, sondern allenfalls beim Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Die zwischenzeitliche, auf einen Sachgrund gestützte befristete Beschäftigung auf demselben Arbeitsplatz genügt dafür nicht.«

Normenkette:

BeschFG § 1 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 3 S. 1, 2, Abs. 5 S. 1, 2; KSchG § 7 ; BGB § 625 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund der im Vertrag vom 6. Oktober 1997 vereinbarten Befristung zum 28. Februar 1998 beendet ist.

Die Klägerin war ab 3. Juli 1995 aufgrund von insgesamt fünf jeweils befristeten Arbeitsverträgen bei der Beklagten als Paketzustellerin beschäftigt. Die Verträge stellten sich nach Abschlußdatum, vereinbarter Dauer sowie im schriftlichen Vertrag genannten Befristungsgrund wie folgt dar:

[folgt TIF-Datei R01121S2.tif]