Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund der im Vertrag vom 6. Oktober 1997 vereinbarten Befristung zum 28. Februar 1998 beendet ist.
Die Klägerin war ab 3. Juli 1995 aufgrund von insgesamt fünf jeweils befristeten Arbeitsverträgen bei der Beklagten als Paketzustellerin beschäftigt. Die Verträge stellten sich nach Abschlußdatum, vereinbarter Dauer sowie im schriftlichen Vertrag genannten Befristungsgrund wie folgt dar:
[folgt TIF-Datei R01121S2.tif]
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