LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.10.2009
26 Sa 631/09
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7;
Fundstellen:
LAGE § 14 TzBfG Nr. 52
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 07.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 556/08

Befristung von Arbeitsverhältnissen; Begriff des nur vorübergehender Bedarfs i.S. von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG; Finanzierung durch Drittmittel; Voraussetzungen für eine wirksame Haushaltsmittelbefristung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.10.2009 - Aktenzeichen 26 Sa 631/09

DRsp Nr. 2010/10758

Befristung von Arbeitsverhältnissen; Begriff des "nur vorübergehender Bedarfs" i.S. von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG; Finanzierung durch Drittmittel; Voraussetzungen für eine wirksame Haushaltsmittelbefristung

1. Ein nur vorübergehender Bedarf iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG kann nicht dadurch begründet werden, dass ein Land eine auf unbestimmte Dauer angelegte Aufgabe für einen begrenzten Zeitraum einer bestimmten Einrichtung des Landes (hier des LDS Brandenburg) im Wege einer "Servicevereinbarung" zunächst nur auf bestimmte Dauer zuweist. 2. Die einer Einrichtung eines Landes im Rahmen einer "Servicevereinbarung" durch das zuständige Ministerium zugewiesenen und aus Landesmitteln bestrittenen Aufgaben werden nicht durch "Drittmittel" finanziert (vgl. dazu BAG 7. Mai 2008 - 7 AZR 146/07 - Juris, zu II 2 der Gründe).