Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 19.3.2012, Az.:
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 31.12.2011 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als vollzeitbeschäftigte Angestellte der Tätigkeitsebene V des TV-BA weiter zu beschäftigen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses durch eine Befristung.
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