LAG Düsseldorf - Urteil vom 03.12.2012
9 Sa 719/12
Normen:
§ 14 Abs. 1 Satz 3 TzBfG;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 19.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 60/12

Befristung von Arbeitsverhältnissen; Fallgruppe der gedanklichen Zuordnung; Unzulässigkeit der Neuverteilung der Arbeiten

LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 719/12

DRsp Nr. 2013/3594

Befristung von Arbeitsverhältnissen; Fallgruppe der "gedanklichen Zuordnung"; Unzulässigkeit der Neuverteilung der Arbeiten

Entscheidend für die Zuordnung eines Sachverhaltes zur Fallgruppe der "gedanklichen Zuordnung" ist, dass tatsächlich keine Neuverteilung der Arbeiten erfolgt und der zur Vertretung eingestellte Mitabeiter die Aufgaben wahrnimmt, mit denen auch der ausgefallene Mitarbeiter hätte betraut werden können. In jedem Fall geht es um den Ausgleich eines Arbeitsüberhangs.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 19.3.2012, Az.: 3 Ca 60/12 abgeändert und festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 21.6.2011 zum 31.12.2011 beendet worden ist.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 31.12.2011 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als vollzeitbeschäftigte Angestellte der Tätigkeitsebene V des TV-BA weiter zu beschäftigen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 14 Abs. 1 Satz 3 TzBfG;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses durch eine Befristung.

1. 2.