Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis infolge Befristung mit Ablauf des 31. März 1994 geendet hat.
Die Klägerin war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 27./29. Mai 1991 seit dem 1. Juni 1991 bei der beklagten Rundfunkanstalt beschäftigt. Die Einstellung erfolgte befristet bis zum 31. März 1994. Ziffer 10 des Arbeitsvertrages führt zur Begründung der Befristung aus, daß diese im Zusammenhang mit der Erprobung des neuen Hörfunkprogramms B 5 aktuell erfolge. Nach Ziffer 6 des Vertrages gelten im übrigen die Bestimmungen des Tarifvertrages des Bayerischen Rundfunks. Im November 1992 faßte der Rundfunkrat den Beschluß, die Erprobungsphase des neuen Programms abzuschließen. Das Programm wurde und wird fortgeführt.
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