BAG - Urteil vom 24.04.1996
7 AZR 719/95
Normen:
BGB § 620 ; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BAGE 83, 60
BB 1996, 1943
DB 1997, 736
MDR 1996, 1155
NZA 1997, 196
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 01.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 20772/93
LAG München, vom 14.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 212/95

Befristung wegen programmgestaltender Tätigkeit

BAG, Urteil vom 24.04.1996 - Aktenzeichen 7 AZR 719/95

DRsp Nr. 1996/28735

Befristung wegen programmgestaltender Tätigkeit

»Auch die Einführung und Erprobung neuer Programme kann die befristete Beschäftigung programmgestaltender Mitarbeiter durch eine Rundfunkanstalt sachlich rechtfertigen (im Anschluß an Senatsurteil vom 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 - AP Nr. 144 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).«

Normenkette:

BGB § 620 ; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis infolge Befristung mit Ablauf des 31. März 1994 geendet hat.

Die Klägerin war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 27./29. Mai 1991 seit dem 1. Juni 1991 bei der beklagten Rundfunkanstalt beschäftigt. Die Einstellung erfolgte befristet bis zum 31. März 1994. Ziffer 10 des Arbeitsvertrages führt zur Begründung der Befristung aus, daß diese im Zusammenhang mit der Erprobung des neuen Hörfunkprogramms B 5 aktuell erfolge. Nach Ziffer 6 des Vertrages gelten im übrigen die Bestimmungen des Tarifvertrages des Bayerischen Rundfunks. Im November 1992 faßte der Rundfunkrat den Beschluß, die Erprobungsphase des neuen Programms abzuschließen. Das Programm wurde und wird fortgeführt.