LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 05.08.2009
2 Sa 100/09
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 11.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 881/08

Befristung zur Vertretung bei rechtlich möglicher Zuweisung von Tätigkeiten an abwesende Mitarbeiterin

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.08.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 100/09

DRsp Nr. 2009/23193

Befristung zur Vertretung bei rechtlich möglicher Zuweisung von Tätigkeiten an abwesende Mitarbeiterin

Für den Sachgrund der Vertretung reicht es aus, wenn dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Tätigkeiten übertragen werden, die dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer im Falle seiner Weiterarbeit im Wege des Direktionsrechts übertragen werden könnten (entsprechend BAG vom 24.05.2006 - 7 AZR 640/05 - ).

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung. Hierzu heißt es in dem Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 11.11.2008 - 3 Ca 881/08 - u. a. wie folgt:

Die am 24.03.1962 geborene, verheiratete Klägerin war seit dem 06.09.2001 in verschiedenen Arbeitsverhältnissen beim beklagten Land an der Universität Rostock beschäftigt. Auf die Arbeitsverträge Bl. 5 bis 16 der Akte wird Bezug genommen. Der letzte Arbeitsvertrag vom 28.08.2007 ist befristet vom 01.09.2007 bis zum 31.05.2008. Als Befristungsgrund ist "§ 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz" angegeben. Die Klägerin war in der Universitätsbibliothek als Bibliothekarin beschäftigt. Ihr Bruttomonatsverdienst betrug zuletzt 1.473,88 EUR.