LAG Köln - Urteil vom 06.12.2000
2 Sa 1138/00
Normen:
BeschFG (1985 i. d. ab 1.10.1996 geltenden Fassung) § 1 Abs. 1d § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 486/00

Befristungsabrede/Austausch der im Vertrag angegebenen Befristungsgründe

LAG Köln, Urteil vom 06.12.2000 - Aktenzeichen 2 Sa 1138/00

DRsp Nr. 2002/15302

Befristungsabrede/Austausch der im Vertrag angegebenen Befristungsgründe

»Der Arbeitgeber kann sich zur Rechtfertigung der Befristung eines Arbeitsvertrages nachträglich noch auf § 1 Abs. 1 BeschFG berufen. Das gilt auch dann, wenn die Befristung im Vertrag auf einen Sachgrund im Sinne der bisherigen Befristungsrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gestützt wurde, sofern dem Austausch des Befristungsgrundes nicht gesetzliche oder tarifvertragliche Formvorschriften entgegenstehen. Der Arbeitgeber verzichtet mit der Angabe eines Befristungsgrundes regelmäßig nicht darauf, erforderlichenfalls andere Gründe zur Rechtfertigung der Befristung geltend zu machen. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - Urteil v. 28.06.00 - 7 AZR 920/98 - steht obigen Grundsätzen nicht entgegen.«

Normenkette:

BeschFG (1985 i. d. ab 1.10.1996 geltenden Fassung) § 1 Abs. 1d § 3 ;