BAG - Urteil vom 14.08.2002
7 AZR 469/01
Normen:
BGB § 620 (Altersgrenze) § 242 ; SGB I § 33a ; SGB VI § 35 ; GG Art. 14 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; Beschluß Nr. 3/80 des Assoziationsrats (vom 19. September 1980) über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige Art. 3 Abs. 1 Art. 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BAGE 102, 174
BB 2003, 478
DB 2003, 394
MDR 2003, 337
NZA 2003, 1397
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 01.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 64/01
ArbG Köln, vom 17.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 5039/00

Befristungsrecht - Altersgrenze; Änderung des Geburtsdatums

BAG, Urteil vom 14.08.2002 - Aktenzeichen 7 AZR 469/01

DRsp Nr. 2003/425

Befristungsrecht - Altersgrenze; Änderung des Geburtsdatums

»Bestimmt eine Betriebsvereinbarung, daß das Arbeitsverhältnis bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters endet, ist für die Berechnung des gesetzlichen Rentenalters nach § 33 a Abs. 1 SGB I das Geburtsdatum maßgebend, das der Arbeitnehmer erstmals gegenüber einem Sozialleistungsträger angegeben hat. Eine spätere Änderung des Geburtsdatums ist regelmäßig unbeachtlich.« Orientierungssätze: 1. Bei einer Altersgrenzenregelung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters vorsieht, handelt es sich nicht um eine auflösende Bedingung, sondern um eine Befristung, deren Unwirksamkeit mit der Entfristungsklage nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG (in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung; jetzt: § 17 Satz 1 TzBfG) geltend zu machen ist.