BAG - Urteil vom 10.03.2004
7 AZR 402/03
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 § 17 ; BAT SR 2y Nr. 1a, 1c;
Fundstellen:
AuR 2004, 273
BAGE 110, 38
BAGReport 2004, 245
DB 2004, 1434
MDR 2004, 1122
NZA 2004, 925
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 22.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1735/02
ArbG Bochum, vom 10.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 523/02

Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag; Sachgrund der mittelbaren Vertretung; Umfang der Darlegungsverpflichtung des Arbeitgebers im Fall der mittelbaren Vertretung; weitere befristete Arbeitsverträge nach Erhebung einer Klage gem. § 17 TzBfG; konkludenter Vorbehalt

BAG, Urteil vom 10.03.2004 - Aktenzeichen 7 AZR 402/03

DRsp Nr. 2004/9747

Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag; Sachgrund der mittelbaren Vertretung; Umfang der Darlegungsverpflichtung des Arbeitgebers im Fall der mittelbaren Vertretung; weitere befristete Arbeitsverträge nach Erhebung einer Klage gem. § 17 TzBfG; konkludenter Vorbehalt

»Hat ein Arbeitnehmer Klage nach § 17 TzBfG auf Feststellung erhoben, dass sein Arbeitsverhältnis durch eine Befristungsvereinbarung nicht beendet ist, haben nachfolgende Befristungsvereinbarungen nicht zur Folge, dass der vorangehende Vertrag aufgehoben worden ist. Vielmehr enthalten Folgeverträge in diesem Fall den konkludent vereinbarten Vorbehalt, der nachfolgende Vertrag solle nur dann maßgeblich sein, wenn nicht bereits auf Grund einer vorherigen unwirksamen Befristung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit besteht.«

Orientierungssätze: 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrags auf ihre Rechtfertigung zu prüfen. Durch den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage, die künftig für ihre Rechtsbeziehung allein maßgebend ist. Damit wird zugleich ein etwaiges vorangegangenes unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben.