BAG - Urteil vom 02.07.2003
7 AZR 613/02
Normen:
Normalvertrag Solo § 20 ; Tarifvertrag über die Mitteilungspflicht § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA 2004, 1119
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 02.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 815/01
ArbG Köln, vom 16.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 640/00

Befristungsrecht - Gastspielvertrag mit Opernsängerin; Abgrenzung des Arbeitsvertrags eines ständigen Bühnenmitglieds vom Gastspielvertrag; Beendigung eines Spielzeitvertrags durch Teilspielzeitvertrag

BAG, Urteil vom 02.07.2003 - Aktenzeichen 7 AZR 613/02

DRsp Nr. 2003/12946

Befristungsrecht - Gastspielvertrag mit Opernsängerin; Abgrenzung des Arbeitsvertrags eines ständigen Bühnenmitglieds vom Gastspielvertrag; Beendigung eines Spielzeitvertrags durch Teilspielzeitvertrag

Orientierungssätze: 1. Ein mit einem ständigen Bühnenmitglied für mindestens ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag, auf den die Bestimmungen des NV Solo anzuwenden sind, verlängert sich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 TV Mitteilungspflicht um ein Jahr (Spielzeit), wenn nicht eine Vertragspartei der anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet, schriftlich mitteilt, daß sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). 2. Ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 TV Mitteilungspflicht um eine Spielzeit verlängerter Arbeitsvertrag kann durch einen später abgeschlossenen, auf einen Teil dieser Spielzeit befristeten Arbeitsvertrag (Teilspielzeitvertrag) beendet werden. In diesem Fall tritt eine weitere Verlängerung des Vertrags nach § 2 Abs. 1 Satz 2 TV Mitteilungspflicht nicht ein. Das Arbeitsverhältnis endet vielmehr mit dem im Teilspielzeitvertrag genannten Termin (§ 2 Abs. 1 Satz 1 TV Mitteilungspflicht).