Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin über den 31.07.1992 hinaus als Arbeitnehmerin nach NV Solo bei der Beklagten beschäftigt ist und ob dieses Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des NV Solo weiter fortbesteht. Das Bühnenschiedsgericht und das Bühnenoberschiedsgericht haben die Klage abgewiesen. Daraufhin hat die Klägerin das vorliegend zu entscheidende Aufhebungsverfahren beim Arbeitsgericht Köln eingeleitet.
Die Klägerin war seit dem 01.08.1982 an der von der beklagten Stadt betriebenen Oper unbefristet als Ensemblemitglied beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis basierte bis 1991 auf dem Rahmenkollektivvertrag vom 10.08.1987.
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