LAG Köln - Urteil vom 02.08.2002
4 Sa 815/01
Normen:
NV-Solo § 20 ; WM § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 640/00

Abgrenzung, Gastspielvertrag/Normalvertrag

LAG Köln, Urteil vom 02.08.2002 - Aktenzeichen 4 Sa 815/01

DRsp Nr. 2003/4890

Abgrenzung, Gastspielvertrag/Normalvertrag

»Es spricht nicht für eine Umgehung i.S.d. § 20 IV 2 NV-Solo, wenn über mehrere Jahre hintereinander Gastspielverträge abgeschlossen werden.«

Normenkette:

NV-Solo § 20 ; WM § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin über den 31.07.1992 hinaus als Arbeitnehmerin nach NV Solo bei der Beklagten beschäftigt ist und ob dieses Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des NV Solo weiter fortbesteht. Das Bühnenschiedsgericht und das Bühnenoberschiedsgericht haben die Klage abgewiesen. Daraufhin hat die Klägerin das vorliegend zu entscheidende Aufhebungsverfahren beim Arbeitsgericht Köln eingeleitet.

Die Klägerin war seit dem 01.08.1982 an der von der beklagten Stadt betriebenen Oper unbefristet als Ensemblemitglied beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis basierte bis 1991 auf dem Rahmenkollektivvertrag vom 10.08.1987.