BAG - Urteil vom 15.01.2003
7 AZR 642/02
Normen:
BeschFG (1996) § 1 Abs. 1 ; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
AuA 12003, 47
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 23.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1028/02
ArbG Duisburg, vom 20.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 821/02

Befristungsrecht - Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags; Anwendung des § 14 Abs. 2 TzBfG

BAG, Urteil vom 15.01.2003 - Aktenzeichen 7 AZR 642/02

DRsp Nr. 2003/9976

Befristungsrecht - Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags; Anwendung des § 14 Abs. 2 TzBfG

Orientierungssätze: 1. Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung bestehenden Rechtslage. 2. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist es unter den gleichen Voraussetzungen wie bisher nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 zulässig, einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag bis zur Dauer von zwei Jahren dreimal zu verlängern. 3. Die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags verstößt nicht gegen das Anschlußverbot in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. 4. Wurde der befristete Arbeitsvertrag unter der Geltung des Beschäftigungsförderungsgesetzes abgeschlossen, kann er nach dem Inkrafttreten des TzBfG unter denselben Voraussetzungen wie bisher verlängert werden.

Normenkette:

BeschFG (1996) § 1 Abs. 1 ; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 26. März 2002 geendet hat.