Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 26.03.2002 geendet hat.
Der Kläger war aufgrund von zwei befristeten Arbeitsverträgen im Zeitraum vom 27.03.2000 bis zum 26.03.2002 als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt.
Mit Arbeitsvertrag vom 08.02.2000 wurde er befristet für die Zeit vom 26.03.2000 bis 26.09.2001 eingestellt. Am 13.07.2001 vereinbarten die Parteien schriftlich die befristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 26.03.2002.
Mit Schreiben vom 08.03.2002 kündigte die Beklagte dem Kläger die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 26.03.2002 an. Mit anwaltlichem Antwortschreiben vom 14.03.2002 machte der Kläger die Unwirksamkeit der Befristungsabrede vom 13.07.2001 geltend. Am 26.03.2001 hat er beim Arbeitsgericht Duisburg Klage eingereicht.
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