BAG - Urteil vom 15.01.2003
7 AZR 346/02
Normen:
BeschFG (1996) § 1 Abs. 1 ; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1 § 14 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 51
BAGE 104, 244
BB 2003, 1620
NZA 2003, 914
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 12.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1469/01
ArbG Mainz, vom 02.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2934/01

Befristungsrecht - Verlängerung eines nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 befristeten Arbeitsvertrags gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG

BAG, Urteil vom 15.01.2003 - Aktenzeichen 7 AZR 346/02

DRsp Nr. 2003/9301

Befristungsrecht - Verlängerung eines nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 befristeten Arbeitsvertrags gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG

»Ein gemäß § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 befristeter und verlängerter Arbeitsvertrag konnte nach dem 31. Dezember 2000 gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren verlängert werden. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, wonach die Befristung gemäß §14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG unzulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestand, ist auf die Verlängerung eines nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 befristeten Arbeitsvertrags nicht anzuwenden.«

Orientierungssätze: 1. Die Wirksamkeit der nach Inkrafttreten des TzBfG am 1. Januar 2001 vereinbarten Verlängerung eines nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 befristeten Arbeitsvertrags richtet sich nach § 14 Abs. 2 TzBfG und nicht nach § 1 BeschFG 1996. 2. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG konnte ein gemäß § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 befristeter Arbeitsvertrag auch nach dem 31. Dezember 2000 bis zur Dauer von zwei Jahren verlängert werden.