LAG Rheinland-Pfalz, vom 12.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1469/01
ArbG Mainz, vom 02.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2934/01
Befristungsrecht - Verlängerung eines nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 befristeten Arbeitsvertrags gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG
BAG, Urteil vom 15.01.2003 - Aktenzeichen 7 AZR 346/02
DRsp Nr. 2003/9301
Befristungsrecht - Verlängerung eines nach § 1 Abs. 1BeschFG 1996 befristeten Arbeitsvertrags gemäß § 14 Abs. 2TzBfG
»Ein gemäß § 1 Abs. 1BeschFG 1996 befristeter und verlängerter Arbeitsvertrag konnte nach dem 31. Dezember 2000 gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren verlängert werden. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, wonach die Befristung gemäß §14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG unzulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestand, ist auf die Verlängerung eines nach § 1 Abs. 1BeschFG 1996 befristeten Arbeitsvertrags nicht anzuwenden.«
Orientierungssätze:1. Die Wirksamkeit der nach Inkrafttreten des TzBfG am 1. Januar 2001 vereinbarten Verlängerung eines nach § 1 Abs. 1BeschFG 1996 befristeten Arbeitsvertrags richtet sich nach § 14 Abs. 2TzBfG und nicht nach § 1BeschFG 1996.2. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG konnte ein gemäß § 1 Abs. 1BeschFG 1996 befristeter Arbeitsvertrag auch nach dem 31. Dezember 2000 bis zur Dauer von zwei Jahren verlängert werden.
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