LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.04.2002
3 Sa 1469/01
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1 1. Halbs., S. 2 ; EGZPO § 26 Ziff. 5 ; ArbGG § 69 Abs. 2 ; BeschFG § 1 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 3 ; ZPO § 97 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 376
DB 2002, 1668
NZA 2002, 1037
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 02.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2934/01

LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.04.2002 (3 Sa 1469/01) - DRsp Nr. 2003/5018

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.04.2002 - Aktenzeichen 3 Sa 1469/01

DRsp Nr. 2003/5018

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1 1. Halbs., S. 2 ; EGZPO § 26 Ziff. 5 ; ArbGG § 69 Abs. 2 ; BeschFG § 1 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 3 ; ZPO § 97 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht mit der Klage die Unwirksamkeit einer Befristung des Arbeitsvertrages geltend und begehrt die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis über den Ablauf der Befristung mit dem 15.08.2001 hinaus fortbestanden hat.

Der zweiunddreißigjährige Kläger war vom 03.02.92 bis 31.11.1994 auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages bei der Beklagten beschäftigt. Für die Zeit vom 16.08.1999 bis 31.08.2000 schlössen die Parteien erneut einen befristeten Arbeitsvertrag, der auf die Bestimmungen des Beschäftigungsförderungsgesetzes gestützt wurde. Dieser Vertrag wurde zunächst bis 28.02.2001 und dann wiederum durch Vertrag vom 01.02.01 bis zum 15.08.2001 verlängert. Der Vertrag vom 01.02.2001 ist überschrieben mit "Arbeitsvertragverlängerung" und bezieht sich als Grundlage für die Verlängerung auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

Der Kläger hält die letzte Befristung des Arbeitsverhältnisses für unwirksam. Er hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung nicht zum 15.08.2000 beendet worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.